Potsdam, 21. März 2022 Ukraine / Aufenthalt / Helfen
Ukraine-Info: Unterbringung von Ukraine Flüchtlingen in SGB II/SGB XII in privaten Haushalten

Harald Thomé / Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht

Es sind viele Fragen hinsichtlich der sozialrechtlichen Folgen der Aufnahme von Geflüchteten in den eigenen Haushalt offen. Harald Thomé, Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht, empfiehlt diesbezüglich die Benutzung der Plattform https://www.unterkunft-ukraine.de/

Die Initiatorengruppe der Plattform #Unterkunft Ukraine ist eine Allianz nachhaltiger Organisationen, die eine solidarische Zivilgesellschaft unterstützen. Initiatoren sind Lukas Kunert (elinor GmbH) und Falk Zientz (GLS Bank). Die Koordination hat die gut.org gAG übernommen. Anliegen ist der Bau einer sicheren, langfristigen und partnerschaftlichen Lösung für geflüchtete Unterkunftssuchende. Dabei wird #Unterkunft Ukraine durch eine schnell wachsenden Gruppe von Partnerorganisationen unterstützt.

Harald Thomé gibt nachfolgende Hinweise:

1. Bei Aufnahmen oberhalb von 6 – 8 Wochen bedarf es einer Zustimmung des Vermieters, diese sollte möglichst eingeholt werden.
2. Die vorübergehende Aufnahme von Geflüchteten unterhalb der 6 – 8 Wochen muss von Beziehende von SGB II/SGB XII-Leistungen nicht den Jobcentern/Sozialämtern gemeldet werden. Die Meldepflicht beginnt, wenn eine wesentliche Änderung stattfindet und die Geflüchteten länger als diese 6 – 8 Wochen verbleiben. In diesem Fall wird dann die Miete kopfanteilig auf die Anzahl der Personen im Haushalt aufgeteilt.
3. Die Geflüchteten haben selbst Sozialleistungsansprüche, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen nicht sicherstellen können. Diese sollten beim örtlich zuständigen Sozialamt geltend gemacht werden.
4. Die Geflüchteten müssen sich spätestens nach 90 Tagen polizeilich in der Wohnung anmelden.   
5. Keinesfalls darf das Jobcenter / Sozialamt aus der Aufnahme von Geflüchteten eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft machen und in der Folge die Regelleistungen bzw. etwaig den Mehrbedarf für Alleinerziehung der aufnehmenden Personen kürzen. Dies wäre erst dann möglich, wenn es sich um eine auf die Dauer ausgelegte Beziehung handelt, von nicht unter einem Jahr des Zusammenlebens.

Herr Thomé empfehlt weiterhin, den Sozialbehörden von vorneherein Mitteilung zu machen.

Katja Wolf

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