28. Oktober 2024 Berichte Gesamtverband
Pflicht zur E-Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen.

Organisationen, die anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, müssen künftig E-Rechnungen ausstellen. Darüber informiert der Paritätische Gesamtverband.

(Gemeinnützige) Vereine als Rechnungsersteller

Diese neue Regel gilt auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen (auch Sphären genannt) eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden; betroffen können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sein.

Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Geschäften des täglichen Lebens wurde für Kleinstbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro festgelegt, dass weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden können, § 33 S. 4 UStDV. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Weitere Informationen zur E-Rechnung und ihren Bereichen finden Sie in der kostenfreien Broschüre „Steuertipps für Vereine“, die Sie bestellen oder herunterladen können. 

Übergangsfristen

Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro [und Fahrausweise] gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht. (Gemeinnützige) Vereine als Rechnungsempfänger sollten sich jedoch darauf vorbereiten, ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen zu können (ggf. als Anhang einer E-Mail), die den Bereichen Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist keine Übergangsfrist vorgesehen.

Was ist eine E-Rechnung?

E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen Format vorliegen, das von Computern gelesen werden kann, damit sie leicht verarbeitet werden können. In § 14 Abs. 1 UStG wurde die eRechnung nun neu definiert. Zukünftig liegt eine elektronische Rechnung nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Über die Regelung informiert auch das Bundesministerium der Finanzen, die Richtlinie finden Sie hier

Katja Wolf

Referentin Kommunikation
Presse- & Öffentlichkeitsarbeit


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