Potsdam, 11. April 2022 Ukraine / Aufenthalt / Arbeit / Hilfe vom Staat / Sonstiges
Ukraine-Info: Beschlüsse Bund-Länder zu Registrierung, Verteilung, Arbeit, Kinder- und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, Sozialleistungen

Paritätischer Gesamtverband gibt einen Überblick und kommentiert Ergebnisse des Bund-Länder-Gipfels zur Ukraine vom 07.04.2022

Überblick über die für die Flüchtlingsaufnahme wichtigsten Inhalte des Beschlusses:

Registrierung (Ziffer 3)

Die aus der Ukraine geflüchteten Menschen sollen schneller im Ausländerzentralregister registriert werden, hierfür sind Ausländerbehörden, Polizeien, BAMF und Erstaufnahmeeinrichtungen zuständig. Spätestens bei der Beantragung von Sozialleistungen muss eine Registrierung im AZR vorliegen.

Dies darf nicht dazu führen, dass Sozialleistungen nicht oder erst verspätet ausgezahlt werden, weil noch kein Zugang zur Registrierung gegeben ist.

Verteilung (Ziffer 4)

Die aus der Ukraine Geflüchteten sollen „zügig und gerecht“ bundesweit verteilt werden, auch in ländliche Regionen. Dafür sollen Neuankommende bereits vor der Registrierung im Ausländerzentralregister in der „Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung zum vorübergehenden Schutz – „FREE“ registriert und dann nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder und von dort auf die Kommunen verteilt werden.

Schon bei der Erstverteilung der Geflüchteten sollten bestehende Bedarfe und Wünsche der Geflüchteten berücksichtigt werden. Zumindest muss sichergestellt werden, dass mit der Verteilung nach „FREE“ noch keine Wohnsitzverpflichtung im Sinne des § 24 AufenthG entsteht.

Arbeitsaufnahme (Ziffer 5)

Der Beschluss bestätigt die seitens des BMI bereits geäußerte Einschätzung, dass eine Arbeitsaufnahme auch schon vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (i.d.R. also mit der Fiktionsbescheinigung) möglich ist und die Erwerbstätigkeit ohne Vorabprüfung der Arbeitsagentur von den Ausländerbehörden erlaubt werden muss. Um eine zügige Vermittlung in Arbeitsplätze zu ermöglichen, soll bei nicht-reglementierten Berufen eine Selbsteinschätzung der Geflüchteten aus der Ukraine zu ihren beruflichen Qualifikationen ausreichen, bei reglementierten Berufen werden sich Bund und Länder für eine schnelle und einheitliche Anerkennung von ukrainischen Berufs- und Bildungsabschlüssen einsetzen.

Diese äußert begrüßenswerten Absichtserklärungen sind für bereits in Deutschland lebende Geflüchtete aus anderen Herkunftsländern lange überfällig und müssen folglich unabhängig von der Nationalität bzw. dem Aufenthaltsstatus der Geflüchteten gelten.

Kinder und Jugendliche (Ziffer 6)

Der Zugang zu Kita, Schule und Hochschule soll für ukrainische Kinder schnell ermöglicht werden, für die Koordinierung der Aufnahme von Waisenhäusern wurde eine Koordinierungsstelle des Bundes eingerichtet.

Hier gilt es zum einen sicherzustellen, dass der Zugang zu Bildungs- und Betreuungseinrichtungen nicht nur ukrainischen Kindern und Jugendlichen, sondern auch allen aus der Ukraine geflüchteten drittstaatsangehörigen Kindern und Jugendlichen gewährt wird. Zum anderen gibt es bei der Evakuierung von ganzen Einrichtungen noch Verbesserungsbedarf bei der Koordinierung.

Studierende und Forscher*innen (Ziffer 7)

Studierende aus der Ukraine sollen ihr Studium hier fortführen können, gefährdete belarussische, russische und ukrainische Forscher*innen ihre Forschungstätigkeit fortsetzen können und dabei unterstützt werden.

Begrüßenswert ist, dass auch drittstaatsangehörige Studierende ihr Studium hier fortsetzen können. Entscheidend ist nun, dass die vielfältigen Unterstützungsmaßnahmen auch allen Studierenden offen stehen.

Menschen mit Behinderung und mit Pflegebedarf (Ziffer8)

Mit Bezug auf die bundesweite Verteilung von behinderten und pflegebedürftigen Menschen haben die Regierungschef*innen von Bund und Ländern vereinbart, dass Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Menschen nicht von Angehörigen bzw. den sie unterstützenden/pflegenden Personen getrennt werden sollen. Die bundesweite Verteilung soll über drei "Drehkreuze" (Berlin, Cottbus und Hannover) erfolgen. Die Bundesverbände der Leistungserbringer im Bereich Behindertenhilfe und Pflege werden einbezogen.

Sozialleistungen (Ziffer 12)

Im Wege einer Gesetzesänderung soll bis zum 1. Juni sichergestellt werden, dass Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bzw. einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder XII haben. Daneben sagt der Bund zu, sich an den Kosten der Flüchtlingsaufnahme zu beteiligen. Die Überführung der aus der Ukraine Geflüchteten aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in die Sozialgesetzbücher II und XII ist durchaus begrüßenswert. Hier ist aber zu beachten, dass in diesem Kontext keine Verschlechterung im Hinblick auf Leistungen der Eingliederungshilfe erfolgen, auf die im Rahmen des AsylbLG grundsätzlich ein Anspruch besteht.

Katja Wolf

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